Text: Datenschutzbeauftragte

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Ein Datenschutzbeauftragter oder eine Datenschutzbeafutragte berät und kontrolliert als Neutraler eine Organisation oder öffentliche Stelle in allen Belangen des Datenschutzes.

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Datenschutzbeauftragter nach DSGVO

In Art 37 ff klärt die DSVGO die Stellung und Position eines betrieblichen bzw. externen Datenschutzbeauftragten (kurz DSB). Konkret umfassen die einzelnen Artikel:

  • Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
  • Artikel 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten
  • Artikel 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Es gibt verschiedene „Geschmacksrichtungen“ von Datenschutzbeauftragten, je nach Tätigkeit:

  • Betriebliche DSB (intern oder extern): arbeiten in Unternehmen, Vereinen, Stiftungen etc.; also in der Privatwirtschaft. Interne sind entweder bestehende Mitarbeiter oder neue Mitarbeiter, Externe sind meistens Selbstständige, die als DSB vertraglich bestellt werden.
  • Behördliche DSB (intern oder extern): arbeiten in Ämtern, Gerichten, Ministerien usw.; also in der öffentlichen Verwaltung. Interne sind entweder bestehende Mitarbeiter oder neue Mitarbeiter, Externe sind meistens Selbstständige, die als DSB vertraglich bestellt werden
  • Landesdatenschutzbeauftragte: sind vom Bundesland bestellte Personen, die den jeweiligen Datenschutzbehörden als Chef vorstehen; sie sind die höchste Instanz, wenn es um Datenschutzfragen geht
  • Bundesdatenschutzbeauftragter (BfDI): ist verantwortlich für Überwachung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen des Bundes, für die Informationsfreiheit und bei Unternehmen, die Telekommunikations- und Postdienstleistungen erbringen. Der Bundes-DSB ist einem Landes-DSB gleichgestellt (quasi nur Kollege)
  • Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) ist verantwortlich dafür, dass das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz von allen Organen der EU geachtet wird. Der EDSB ist dem Bundes-DSB oder einem Landes-DSB gleichgestellt (quasi nur Kollege).

Wie wird man Datenschutzbeauftragter (DSB)?

Ein Datenschutzbeauftragter wird ernannt auf der Grundlage seiner bzw. ihrer beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

Das bedeutet praktisch: Ich kann DSB werden, weil ich entweder a) einen Abschluss (Zertifikat o.Ä.) habe oder b) bereits als DSB gearbeitet habe bzw. arbeite. In der Praxis spielt vor allem die Kompetenz der Person eine große Rolle

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